Ihr Ehemann war ebenfalls anwaltlich vertreten. Auf beidseitigen Antrag wurde das Eheschutzverfahren in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt. Am 23. Mai 2001 verstarb Herr G., so dass das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgeschrieben wurde. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurden diese Kosten, für die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 2‘439.35, vom Staat übernommen. Ausdrücklich vorbehalten wurde § 114 Abs. 1 ZPO-SO. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2011 (VWBES.2011.103)