«Ich nehme zur Kenntnis, dass der Kanton Solothurn die für mich entrichteten Kosten und die erlassenen Gebühren nachträglich einfordern kann, wenn ich nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (§ 114 ZPO-SO).» Wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen heute behaupten kann, sie habe weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist unerfindlich. 5. Im April 2001 fand die Aussöhnungsverhandlung im Eheschutzverfahren statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran in Begleitung ihres Rechtsanwalts T. teil. Ihr Ehemann war ebenfalls anwaltlich vertreten.