Sie bringt vor, vom Verfahren eigentlich nichts gewusst und weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. 4. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Richteramts ergibt, wurde das Verfahren durch ein Eheschutzgesuch des von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwalts T. eingeleitet. Wie sich aus dem Beilagenverzeichnis ergibt, hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. Mit Einreichen des Eheschutzgesuchs wurde gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt T. als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingereicht.