Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Vorher galt in diesem Bereich § 114 der Solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO-SO). Nach dieser Bestimmung hatte eine Partei, die durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kam, dem Staat die für sie entrichteten Kosten und Gebühren zu vergüten. 3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei nicht in der Lage, dem Kanton Solothurn CHF 2‘439.35 zu vergüten. Sie bringt vor, vom Verfahren eigentlich nichts gewusst und weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben.