Aus den Erwägungen: 2. Nach § 12 EG ZPO (BGS 221.2) ist die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung von Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung verpflichtet. Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlungspflicht hin und stellt das Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu. Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.