Frau G. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte geltend, sie habe weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Dienste von Rechtsanwalt T. verlangt. Das Ganze habe ihr damaliger Ehemann inszeniert. Sie habe weder eine rechtsgültige Verfügung noch einen entsprechenden Entscheid erhalten. Die Kosten seien damals bei Herrn G. in Rechnung gestellt worden. Infolge Todes von Herrn G. und Ausschlagung der Erbschaft seien die Kosten abgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin ersucht um Annullierung der Rückforderung von erlassenen Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Gerichtskosten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: