SOG 2011 Nr. 9 Art. 123 ZPO. Rückforderung des vom Staat geleisteten Betrags für unentgeltliche Rechtspflege. Sachverhalt: Im März 2011 verfügte das Finanzdepartment, Frau G. habe dem Kanton Solothurn den Betrag von CHF 2‘439.35 für geleistete unentgeltliche Rechtspflege zu überweisen. Der Staat habe in einem Zivilverfahren ihrem damaligen Anwalt T. CHF 2‘029.35 als Honorar vergütet und zudem CHF 410.00 an Gerichtskosten übernommen. Er fordere das Geld nun zurück, da sie nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gekommen sei. Frau G. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.