Somit ergibt sich, dass sich die Vorgaben des Handbuchs nicht entsprechend den Vorgaben der SKOS-Richtlinien auslegen lassen und dass die Budgetberechnung entsprechend den Vorgaben des Handbuchs damit nicht rechtmässig ist. Die Sozialbehörde hat bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die SKOS-Richtlinien abzustellen und ein erweitertes SKOS-Budget für den Lebenspartner von X. zu erstellen. Der sich daraus ergebende Überschuss ist X. voll als Einkommen anzurechnen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 (VWBES.2011.101)