Es dürfen lediglich Beträge in Abzug gebracht werden, welche dem Lebenspartner von X. tatsächlich durch die Prämienverbilligung vergütet werden. Es ist nicht zulässig, die Krankenkassenprämie im Budget völlig ausser Acht zu lassen und davon auszugehen, dass im vollen Umfang Prämienverbilligung gewährt werden wird. Der Lebenspartner von X. ist nicht von der Sozialhilfe abhängig. cc) Es lässt sich zudem nicht rechtfertigen, dass das Handbuch die in den SKOS-Richtlinien genannten Versicherungsprämien für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung und die Pauschale für Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung mit keinem Buchstaben erwähnt.