Er selbst ist nicht in Not geraten, sondern seine Partnerin. Auch wenn seine finanziellen Verhältnisse in die Berechnung des Sozialhilfebudgets seiner Partnerin einzurechnen sind, ist er selbst nicht abhängig von der Sozialhilfe und darf nicht wie ein Sozialhilfebezüger behandelt werden. Die Steuern werden ihm daher kaum erlassen werden können, weshalb diese in sein Budget einzurechnen sind. bb) Entsprechend verhält es sich mit der individuellen Prämienverbilligung. Es dürfen lediglich Beträge in Abzug gebracht werden, welche dem Lebenspartner von X. tatsächlich durch die Prämienverbilligung vergütet werden.