Es ist zu prüfen, ob sich die Vorgaben des Handbuchs entsprechend den anwendbaren SKOS-Richtlinien auslegen lassen. aa) Gemäss § 182 Abs. 1 Steuergesetz (StG, BGS 614.11) können die geschuldeten Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuern zur grossen Härte würde. Dieser Fall trifft jedoch für den Lebenspartner von X. nicht zu. Er selbst ist nicht in Not geraten, sondern seine Partnerin.