Nicht im Budget zu berücksichtigen seien laufende Steuern und Steuerrückstände sowie andere Schulden und Abzahlungsverpflichtungen. Den Ausgaben seien sämtliche Einnahmen beider Konkubinatspartner gegenüberzustellen. Lohnpfändungen seien zu berücksichtigen. Bei Mehrausgaben sei die Bedürftigkeit gegeben und dem unterstützten Partner wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. 4.a) In § 152 SG werden die SKOS-Richtlinien grundsätzlich als verbindlich erklärt. § 93 der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) zählt die Bereiche auf, welche von den Vorgaben der SKOS-Richtlinien ausgenommen sind. Die Budgetberechnung eines stabilen Konkubinats fällt jedoch nicht darunter.