Das Handbuch untersagt unter Punkt K.04 die Anwendung von Punkt H.10 der SKOS-Richtlinien und weist die Behörde an, kein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Die Berechnung des Konkubinats-Budgets habe auf der Basis der gesamten Haushaltsgrösse (Grundbedarf) zu erfolgen. Es sei ein Eintrittsschwellenbudget für die Feststellung der Bedürftigkeit zu erstellen.