Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 128). b) Das Handbuch untersagt unter Punkt K.04 die Anwendung von Punkt H.10 der SKOS-Richtlinien und weist die Behörde an, kein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen.