3.a) Der Kanton hat zudem das Handbuch Sozialhilfe (nachfolgend Handbuch genannt) entworfen, welches den Verwaltungsbehörden eine Hilfestellung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien geben soll. Beim Handbuch Sozialhilfe handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunk-tion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen.