c) X. wohnt unbestrittenermassen seit zwei Jahren mit ihrem Partner zusammen, womit ihr Konkubinatsverhältnis als stabil gilt und das Einkommen und Vermögen ihres Partners zur Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs mit zu berücksichtigen ist. d) Gemäss H.10-2 der SKOS-Richtlinien ist es bei einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person unterstützt wird, zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Für den nicht unterstützten Partner ist ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inklusive Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist.