Bei Partnern, von denen nur eine Person durch die Sozialhilfe unterstützt wird und die in einem stabilen Konkubinat zusammenleben, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners jedoch angemessen mitberücksichtigt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Konkubinatspartner gegenseitig unterstützen (vgl. BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004). Weiter heisst es in den SKOS-Richtlinien, dass von einem stabilen Konkubinat namentlich dann auszugehen ist, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. c)