Gemäss Punkt F.5.1 der SKOS-Richtlinien dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Bei Partnern, von denen nur eine Person durch die Sozialhilfe unterstützt wird und die in einem stabilen Konkubinat zusammenleben, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners jedoch angemessen mitberücksichtigt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Konkubinatspartner gegenseitig unterstützen (vgl. BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004).