Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.a) Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit der Hilfesuchenden zu stärken (§ 1 SG). Die Sozialhilfe umfasst Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).