zwei Jahre nachdem X. zu ihrem Lebenspartner gezogen war, wurde ihr die sozialhilferechtliche Unterstützung von der zuständigen Sozialregion von vorher CHF 1‘022.50 auf CHF 122.00 gekürzt. Begründet wurde der Entscheid damit, dass X. seit zwei Jahren mit ihrem Partner zusammenlebe, was gemäss Sozialgesetz ein gefestigtes Konkubinat darstelle. Es müsse deshalb ein neues Budget für einen Zwei-Personen-Haushalt erstellt werden, unter Einbezug des Einkommens des bisher nicht unterstützten Partners. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern ab. X. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.