SOG 2011 Nr. 34 § 152 SG, § 93 SV. Die SKOS-Richtlinien gehen den Regelungen des Handbuchs Sozialhilfe des Kantons Solothurn vor. Den SKOS-Richtlinien widersprechende Regelungen sind nur in den Bereichen anwendbar, in welchen die Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist. In einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person sozialhilferechtlich unterstützt wird, ist für den nicht unterstützten Partner entsprechend den SKOS-Richtlinien ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inklusive Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist.