{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-101_2011-06-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8a87caec0ef3760dc1efabfae6510117"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.101", "inklusive Schuldentilgung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Budgetberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:22", "Checksum": "d7ba14e8eea19758c2d64cb3e23a117f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)\nRegeste:\nBudgetberechnung\n\n\nb) Das Handbuch untersagt unter Punkt K.04 die Anwendung von Punkt H.10 der SKOS-Richtlinien und weist die Behörde an, kein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Die Berechnung des Konkubinats-Budgets habe auf der Basis der gesamten Haushaltsgrösse (Grundbedarf) zu erfolgen. Es sei ein Eintrittsschwellenbudget für die Feststellung der Bedürftigkeit zu erstellen. Mit zu berücksichtigen seien die ganzen Wohnungskosten und Wohnnebenkosten, die ausgewiesenen Gesundheitskosten (inkl. Krankenkassenprämien abzüglich individueller Prämienverbilligung) und allfällige Zahnarztkosten sowie die situationsbedingten Leistungen beider Partner, wie z.B. Krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen, Erwerbsunkosten, Fremdbetreuung von Kindern und allfällige weitere individuelle Ansprüche insbesondere ausgewiesene Unterhaltsverpflichtungen des nicht unterstützten Partners an seine Kinder. Nicht im Budget zu berücksichtigen seien laufende Steuern und Steuerrückstände sowie andere Schulden und Abzahlungsverpflichtungen. Den Ausgaben seien sämtliche Einnahmen beider Konkubinatspartner gegenüberzustellen. Lohnpfändungen seien zu berücksichtigen. Bei Mehrausgaben sei die Bedürftigkeit gegeben und dem unterstützten Partner wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.\n4.a) In § 152 SG werden die SKOS-Richtlinien grundsätzlich als verbindlich erklärt. § 93 der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) zählt die Bereiche auf, welche von den Vorgaben der SKOS-Richtlinien ausgenommen sind. Die Budgetberechnung eines stabilen Konkubinats fällt jedoch nicht darunter.\nb) Vergleicht man die in das Budget aufzunehmenden Positionen des Handbuchs und der SKOS-Richtlinien miteinander, so fällt auf, dass gemäss dem Handbuch von den Krankenkassenprämien die individuelle Prämienverbilligung abzuziehen sei und dass Steuern nicht berücksichtigt werden könnten, da diese erlassen werden könnten, wenn Steuerpflichtige in Not gerieten. Auch fehlen in der Aufzählung des Handbuchs die Versicherungsprämie für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sowie eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung. Die übrigen Budgetpositionen entsprechen sich weitgehend. Es ist zu prüfen, ob sich die Vorgaben des Handbuchs entsprechend den anwendbaren SKOS-Richtlinien auslegen lassen.\naa) Gemäss § 182 Abs. 1 Steuergesetz (StG, BGS 614.11) können die geschuldeten Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuern zur grossen Härte würde. Dieser Fall trifft jedoch für den Lebenspartner von X. nicht zu. Er selbst ist nicht in Not geraten, sondern seine Partnerin. Auch wenn seine finanziellen Verhältnisse in die Berechnung des Sozialhilfebudgets seiner Partnerin einzurechnen sind, ist er selbst nicht abhängig von der Sozialhilfe und darf nicht wie ein Sozialhilfebezüger behandelt werden. Die Steuern werden ihm daher kaum erlassen werden können, weshalb diese in sein Budget einzurechnen sind.\nbb) Entsprechend verhält es sich mit der individuellen Prämienverbilligung. Es dürfen lediglich Beträge in Abzug gebracht werden, welche dem Lebenspartner von X. tatsächlich durch die Prämienverbilligung vergütet werden. Es ist nicht zulässig, die Krankenkassenprämie im Budget völlig ausser Acht zu lassen und davon auszugehen, dass im vollen Umfang Prämienverbilligung gewährt werden wird. Der Lebenspartner von X. ist nicht von der Sozialhilfe abhängig.\ncc) Es lässt sich zudem nicht rechtfertigen, dass das Handbuch die in den SKOS-Richtlinien genannten Versicherungsprämien für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung und die Pauschale für Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung mit keinem Buchstaben erwähnt.\ndd) Somit ergibt sich, dass sich die Vorgaben des Handbuchs nicht entsprechend den Vorgaben der SKOS-Richtlinien auslegen lassen und dass die Budgetberechnung entsprechend den Vorgaben des Handbuchs damit nicht rechtmässig ist.\nDie Sozialbehörde hat bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die SKOS-Richtlinien abzustellen und ein erweitertes SKOS-Budget für den Lebenspartner von X. zu erstellen. Der sich daraus ergebende Überschuss ist X. voll als Einkommen anzurechnen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 (VWBES.2011.101)"}