{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-101_2011-06-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8a87caec0ef3760dc1efabfae6510117"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.101", "inklusive Schuldentilgung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Budgetberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:22", "Checksum": "d7ba14e8eea19758c2d64cb3e23a117f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2011.101 (inklusive Schuldentilgung)\nRegeste:\nBudgetberechnung\n\nSOG 2011 Nr. 34\n§ 152 SG, § 93 SV. Die SKOS-Richtlinien gehen den Regelungen des Handbuchs Sozialhilfe des Kantons Solothurn vor. Den SKOS-Richtlinien widersprechende Regelungen sind nur in den Bereichen anwendbar, in welchen die Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist.\nIn einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person sozialhilferechtlich unterstützt wird, ist für den nicht unterstützten Partner entsprechend den SKOS-Richtlinien ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inklusive Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen sind im Budget des unterstützten Partners voll als Einnahmen anzurechnen.\nSachverhalt:\nCa. zwei Jahre nachdem X. zu ihrem Lebenspartner gezogen war, wurde ihr die sozialhilferechtliche Unterstützung von der zuständigen Sozialregion von vorher CHF 1‘022.50 auf CHF 122.00 gekürzt. Begründet wurde der Entscheid damit, dass X. seit zwei Jahren mit ihrem Partner zusammenlebe, was gemäss Sozialgesetz ein gefestigtes Konkubinat darstelle. Es müsse deshalb ein neues Budget für einen Zwei-Personen-Haushalt erstellt werden, unter Einbezug des Einkommens des bisher nicht unterstützten Partners. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern ab. X. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit der Hilfesuchenden zu stärken (§ 1 SG). Die Sozialhilfe umfasst Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).\nb) Gemäss Punkt F.5.1 der SKOS-Richtlinien dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Bei Partnern, von denen nur eine Person durch die Sozialhilfe unterstützt wird und die in einem stabilen Konkubinat zusammenleben, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners jedoch angemessen mitberücksichtigt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Konkubinatspartner gegenseitig unterstützen (vgl. BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004). Weiter heisst es in den SKOS-Richtlinien, dass von einem stabilen Konkubinat namentlich dann auszugehen ist, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.\nc) X. wohnt unbestrittenermassen seit zwei Jahren mit ihrem Partner zusammen, womit ihr Konkubinatsverhältnis als stabil gilt und das Einkommen und Vermögen ihres Partners zur Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs mit zu berücksichtigen ist.\nd) Gemäss H.10-2 der SKOS-Richtlinien ist es bei einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person unterstützt wird, zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Für den nicht unterstützten Partner ist ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inklusive Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen sind im Budget des unterstützten Partners voll als Einnahmen anzurechnen. Ein erweitertes SKOS-Budget enthält folgende Punkte:\nGrundbedarf für den Lebensunterhalt\nWohnkosten inkl. Nebenkosten\nMedizinische Grundversorgung (obligatorische Grundversicherung)\nausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen\neine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung (1/12 der maximalen Kostenbeteiligung, zurzeit CHF 300.00 Franchise und CHF 700.00 Selbstbehalt)\nUnterhaltsverpflichtungen\nlaufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern)\nVersicherungsprämien für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (1/12 der Jahresprämien)\nSchuldentilgung\nZahnbehandlungskosten bei Fälligkeit.\n3.a) Der Kanton hat zudem das Handbuch Sozialhilfe (nachfolgend Handbuch genannt) entworfen, welches den Verwaltungsbehörden eine Hilfestellung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien geben soll.\nBeim Handbuch Sozialhilfe handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunk-tion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 123 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 128)."}