Im Unterschied zur Regelung, wie sie vor dem vollständigen Einbezug der Leistungen in den Lastenausgleich bestand, muss deshalb das besondere schutzwürdige kommunale Interesse und damit die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint werden. d) Die Gemeinde X. beruft sich für ihre Legitimation nicht auf die Gemeindeautonomie, sodass nicht zu prüfen ist, ob sie aus diesem Grund zur Beschwerde befugt gewesen wäre, ob sie über Autonomie verfügt und ob ihre Autonomie allenfalls verletzt wurde. Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2010 (VWBES.2010.91)