Das bedeutet, dass die Gemeinde X. nicht (allein) für die zusätzlichen Kosten von CHF 170.00 monatlich aufkommen muss, sondern diese im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt werden. Von daher ist klar, dass die Gemeinde X. von der angefochtenen Verfügung nicht mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde des Kantons Solothurn. Im Unterschied zur Regelung, wie sie vor dem vollständigen Einbezug der Leistungen in den Lastenausgleich bestand, muss deshalb das besondere schutzwürdige kommunale Interesse und damit die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint werden.