c) Die Einwohnergemeinde X. ist durch die Vorinstanz verpflichtet worden, zusätzliche Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Diese So-zialhilfeleistungen fallen jedoch nach § 55 Abs. 1 lit. f SG vollständig unter den Lastenausgleich, ebenso die Verwaltungskosten, da die entsprechenden Voraussetzungen von § 55 Abs. 4 SG erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Gemeinde X. nicht (allein) für die zusätzlichen Kosten von CHF 170.00 monatlich aufkommen muss, sondern diese im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt werden.