Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45). Im Entscheid BGE 2P.240/1995 vom 22. Januar 1996 (publiziert in ZBl 1997 S. 414), auf welchen im soeben zitierten Entscheid verwiesen wird, hat das Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Sozialhilfeleistungen die Legitimation der Gemeinde bejaht, namentlich «wenn es um Eingriffe in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geht, indem die Gemeinde als Verfügungsadressatin zu finanziellen Leistungen verpflichtet wird (BGE 118 Ib 614)».