b) Nach der Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 2C_444/2008 vom 9. März 2009).