Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig und von der zuständigen Behörde erhoben zu betrachten. Sie ist im Übrigen zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]; § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). 2.a) Zu prüfen ist weiter, ob die Einwohnergemeinde X. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss § 12 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.