Zu diesem Behördenkreis gehören einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter), anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden, insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die von einer Kommission vorsorglich eingereichte Beschwerde von einer unterschriftsberechtigten Person zu erfolgen hat und nachträglich so schnell als möglich vom zuständigen Organ durch nachträgliche Vollmacht zu legitimieren ist. d) Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig und von der zuständigen Behörde erhoben zu betrachten.