Die Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden, die weder nach Gemeindeordnung noch durch generelle Delegation oder (vorgängige) Vollmacht im Einzelfall dazu berechtigt sind, aber nachträglich vom zuständigen Organ legitimiert werden können, muss aber die Ausnahme bleiben und kann nur einem beschränkten Kreis zustehen. Zu diesem Behördenkreis gehören einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter), anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden, insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen.