die vorsorglich eingereichte Beschwerde zu bestätigen». Es wäre nun wohl überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Vollmachterteilung nicht (auch) an die Sozialhilfekommission erfolgte und damit deren Handeln nachträglich legitimierte, sondern (nur) an den Leiter Rechtsdienst, der dann seinerseits mit Eingabe vom 5. Mai 2010 «Beschwerde» erhob bzw. die vorsorglich eingereichte Beschwerde vom 26. März 2010 bestätigte.