Die Gemeindeordnung sieht nicht vor, dass eine andere Kommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben kann. Eine Delegation der Beschwerdebefugnis an die Sozialhilfekommission, generell oder im Einzelfall, wird nicht geltend gemacht. Damit steht fest, dass die Sozialhilfekommission grundsätzlich nicht befugt ist, für die Gemeinde X. Beschwerde zu führen. c) Die Sozialhilfekommission hat in ihrer Beschwerde vom 26. März 2010 allerdings dargelegt, dass sie nicht zuständig zur Beschwerdeerhebung ist, sondern die Gemeinderatskommission, welche darüber an ihrer nächsten Sitzung befinden werde. Sie hat sich damit als Vertreterin ohne (vorgängig erteilte) Vollmacht zu erkennen gegeben.