Die Sozialhilfekommission ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen befugt. b) Gemäss § 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt. Er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben. Die Gemeindeordnung von X. sieht vor, dass die Gemeinderatskommission für die Entscheidung über die Einreichung von Rechtsmitteln zuständig ist. Die Gemeindeordnung sieht nicht vor, dass eine andere Kommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben kann.