Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Kommission zur Beschwerde berechtigt ist und eine gültige Beschwerde vorliegt. a) Die Sozialhilfekommission ist eine Behörde der Einwohnergemeinde. Sie ist nicht selbständig rechtsfähig und damit nicht parteifähig. Sie kann daher nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren auftreten und Parteirechte wahrnehmen, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren vor dem Departement als Vorinstanz eine parteiähnliche Rolle wahrnimmt (BGE 134 II 45; BGE 123 II 542). Ihre Legitimation zur Beschwerde ergibt sich auch nicht aus einem Spezialgesetz. Die Sozialhilfekommission ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen befugt.