Dagegen reichte die Sozialhilfekommission der Gemeinde X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Wenig später reichte die Sozialhilfekommission eine Bestätigung der Gemeinderatskommission nach, mit welcher diese den Leiter Rechts- und Personaldienst zur Beschwerdeerhebung resp. zur Bestätigung der vorsorglich erhobenen Beschwerde legitimierte. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde von der Sozialhilfekommission erhoben. Sie wurde vom Präsidenten und der Aktuarin der Kommission unterzeichnet. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Kommission zur Beschwerde berechtigt ist und eine gültige Beschwerde vorliegt.