§ 12 Abs. 2 VRG und § 55 SG. Soweit sich eine Gemeinde ausschliesslich darauf beruft, zur Bezahlung von zusätzlichen Sozialhilfegeldern verpflichtet worden zu sein, fehlt ihr ein besonders schutzwürdiges kommunales Interesse, da sie aufgrund des Lastenausgleichs nicht mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde im Kanton (E. 2). Sachverhalt: Das Departement des Innern hiess die Beschwerde einer Sozialhilfeempfängerin gegen eine Leistungskürzung des Mietzinses wegen Überschreitens der Mietzinsrichtlinien um CHF 170.00 gut. Dagegen reichte die Sozialhilfekommission der Gemeinde X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.