SOG 2010 Nr. 19 § 13 VRG. Die Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden kann nur einem beschränkten Behördenkreis zustehen, zu welchem einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter) und anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden – insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen – gehören (E. 1). § 12 Abs. 2 VRG und § 55 SG.