{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-91_2010-07-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=111678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35f7525d51d19b7c4eac7bbb8500b851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.91", "Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:16", "Checksum": "dc6339ab30eba526870f6fcfa3d25a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)\nRegeste:\nMietzins\n\n\nb) Nach der Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 2C_444/2008 vom 9. März 2009). Letzteres kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein – etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von Fürsorgeleistungen –, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45).\nIm Entscheid BGE 2P.240/1995 vom 22. Januar 1996 (publiziert in ZBl 1997 S. 414), auf welchen im soeben zitierten Entscheid verwiesen wird, hat das Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Sozialhilfeleistungen die Legitimation der Gemeinde bejaht, namentlich «wenn es um Eingriffe in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geht, indem die Gemeinde als Verfügungsadressatin zu finanziellen Leistungen verpflichtet wird (BGE 118 Ib 614)».\nDie Legitimationsvoraussetzungen nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen vollständig denjenigen des Bundesrechts, sodass die entsprechende Praxis grundsätzlich auch für das kantonale Recht übernommen werden kann.\nc) Die Einwohnergemeinde X. ist durch die Vorinstanz verpflichtet worden, zusätzliche Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Diese So-zialhilfeleistungen fallen jedoch nach § 55 Abs. 1 lit. f SG vollständig unter den Lastenausgleich, ebenso die Verwaltungskosten, da die entsprechenden Voraussetzungen von § 55 Abs. 4 SG erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Gemeinde X. nicht (allein) für die zusätzlichen Kosten von CHF 170.00 monatlich aufkommen muss, sondern diese im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt werden. Von daher ist klar, dass die Gemeinde X. von der angefochtenen Verfügung nicht mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde des Kantons Solothurn. Im Unterschied zur Regelung, wie sie vor dem vollständigen Einbezug der Leistungen in den Lastenausgleich bestand, muss deshalb das besondere schutzwürdige kommunale Interesse und damit die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint werden.\nd) Die Gemeinde X. beruft sich für ihre Legitimation nicht auf die Gemeindeautonomie, sodass nicht zu prüfen ist, ob sie aus diesem Grund zur Beschwerde befugt gewesen wäre, ob sie über Autonomie verfügt und ob ihre Autonomie allenfalls verletzt wurde.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2010 (VWBES.2010.91)"}