{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-91_2010-07-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=111678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35f7525d51d19b7c4eac7bbb8500b851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.91", "Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:16", "Checksum": "dc6339ab30eba526870f6fcfa3d25a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2010 VWBES.2010.91 (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter)\nRegeste:\nMietzins\n\nSOG 2010 Nr. 19\n§ 13 VRG. Die Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden kann nur einem beschränkten Behördenkreis zustehen, zu welchem einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter) und anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden – insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen – gehören (E. 1).\n§ 12 Abs. 2 VRG und § 55 SG. Soweit sich eine Gemeinde ausschliesslich darauf beruft, zur Bezahlung von zusätzlichen Sozialhilfegeldern verpflichtet worden zu sein, fehlt ihr ein besonders schutzwürdiges kommunales Interesse, da sie aufgrund des Lastenausgleichs nicht mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde im Kanton (E. 2).\nSachverhalt:\nDas Departement des Innern hiess die Beschwerde einer Sozialhilfeempfängerin gegen eine Leistungskürzung des Mietzinses wegen Überschreitens der Mietzinsrichtlinien um CHF 170.00 gut. Dagegen reichte die Sozialhilfekommission der Gemeinde X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Wenig später reichte die Sozialhilfekommission eine Bestätigung der Gemeinderatskommission nach, mit welcher diese den Leiter Rechts- und Personaldienst zur Beschwerdeerhebung resp. zur Bestätigung der vorsorglich erhobenen Beschwerde legitimierte. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n1. Die Beschwerde wurde von der Sozialhilfekommission erhoben. Sie wurde vom Präsidenten und der Aktuarin der Kommission unterzeichnet. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Kommission zur Beschwerde berechtigt ist und eine gültige Beschwerde vorliegt.\na) Die Sozialhilfekommission ist eine Behörde der Einwohnergemeinde. Sie ist nicht selbständig rechtsfähig und damit nicht parteifähig. Sie kann daher nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren auftreten und Parteirechte wahrnehmen, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren vor dem Departement als Vorinstanz eine parteiähnliche Rolle wahrnimmt (BGE 134 II 45; BGE 123 II 542). Ihre Legitimation zur Beschwerde ergibt sich auch nicht aus einem Spezialgesetz. Die Sozialhilfekommission ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen befugt.\nb) Gemäss § 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt. Er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.\nDie Gemeindeordnung von X. sieht vor, dass die Gemeinderatskommission für die Entscheidung über die Einreichung von Rechtsmitteln zuständig ist. Die Gemeindeordnung sieht nicht vor, dass eine andere Kommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben kann.\nEine Delegation der Beschwerdebefugnis an die Sozialhilfekommission, generell oder im Einzelfall, wird nicht geltend gemacht. Damit steht fest, dass die Sozialhilfekommission grundsätzlich nicht befugt ist, für die Gemeinde X. Beschwerde zu führen.\nc) Die Sozialhilfekommission hat in ihrer Beschwerde vom 26. März 2010 allerdings dargelegt, dass sie nicht zuständig zur Beschwerdeerhebung ist, sondern die Gemeinderatskommission, welche darüber an ihrer nächsten Sitzung befinden werde. Sie hat sich damit als Vertreterin ohne (vorgängig erteilte) Vollmacht zu erkennen gegeben. Die Gemeinderatskommission hat dann am 22. April 2010 beschlossen, dem Leiter Rechts- und Personaldienst die Kompetenz zu erteilen, gegen die Verfügung des Departements «Beschwerde zu erheben, resp. die vorsorglich eingereichte Beschwerde zu bestätigen». Es wäre nun wohl überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Vollmachterteilung nicht (auch) an die Sozialhilfekommission erfolgte und damit deren Handeln nachträglich legitimierte, sondern (nur) an den Leiter Rechtsdienst, der dann seinerseits mit Eingabe vom 5. Mai 2010 «Beschwerde» erhob bzw. die vorsorglich eingereichte Beschwerde vom 26. März 2010 bestätigte.\nDie Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden, die weder nach Gemeindeordnung noch durch generelle Delegation oder (vorgängige) Vollmacht im Einzelfall dazu berechtigt sind, aber nachträglich vom zuständigen Organ legitimiert werden können, muss aber die Ausnahme bleiben und kann nur einem beschränkten Kreis zustehen. Zu diesem Behördenkreis gehören einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter), anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden, insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die von einer Kommission vorsorglich eingereichte Beschwerde von einer unterschriftsberechtigten Person zu erfolgen hat und nachträglich so schnell als möglich vom zuständigen Organ durch nachträgliche Vollmacht zu legitimieren ist.\nd) Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig und von der zuständigen Behörde erhoben zu betrachten. Sie ist im Übrigen zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]; § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]).\n2.a) Zu prüfen ist weiter, ob die Einwohnergemeinde X. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss § 12 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben."}