Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. z.B. Bundesgerichtsentscheid 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009; BGE 126 I 188). Eine einmalige Leistung von total 4% des Gebäudeversicherungswerts für den Anschluss an das Wasserversorgungs- und das Kanalisationsnetz ist als Gegenleistung des Bauherrn durchaus angemessen und entspricht in dieser Grössenordnung sowohl der von der Gemeinde erbrachten Leistung wie auch den Gebührenordnungen anderer Gemeinden. Sie hält sich in vernünftigen Grenzen und ist keinesfalls offensichtlich unangemessen.