Eine theoretisch mögliche Ungleichbehandlung bei Anwendung der reglementarischen Anschlussgebühr von Neubauten auf effektive oder andere Ersatzbauten ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Selbstverständlich wäre z.B. bei einem Wiederaufbau eines neueren Gebäudes nach einem Brand die Gebühr in Anwendung von § 31 GBV zu ermässigen, im Extremfall sogar auf null, wenn ein Gebäude kurze Zeit nach der Fertigstellung zerstört und in gleichem Umfang wieder aufgebaut würde, da die ordentlich nach dem Gebäudeversicherungswert des Neubaus (Ersatzbaus) bemessene Gebühr offensichtlich zu einem unangemessenen Ergebnis führte. f)