Es drängt sich keine Gleichbehandlung des Gebäudes der Beschwerdegegner mit einem An- oder Umbau auf. Es wäre gegenteils schwer verständlich, wenn für die zwei Mehrfamilienhäuser und die Einstellhalle auf den benachbarten Grundstücken, die z.T. das frühere Grundstück umfassen, und auf welchen nach der Neuparzellierung das später abgebrochene Gebäude teilweise stand, die vollen Anschlussgebühren zu bezahlen sind, nicht aber für das Gewerbegebäude. Eine theoretisch mögliche Ungleichbehandlung bei Anwendung der reglementarischen Anschlussgebühr von Neubauten auf effektive oder andere Ersatzbauten ist hier nicht Verfahrensgegenstand.