Aber auch die Nutzungsmöglichkeiten auf den ehemaligen Grundstücken wurden durch die Neuparzellierung und den Abbruch der alten Bauten zu neuem Bauland, welches erheblich intensiver überbaut werden konnte und deshalb zur Notwendigkeit der neuen Leitung beitrug. Die Gemeinde erstellte zudem einen neuen Anschlussschacht für das neue Gebäude der Beschwerdegegner. Der Gemeinde entstanden also erhebliche Kosten, welche aufgrund des kantonalen Rechts nur mittels Gebühren, insbesondere Anschlussgebühren, gedeckt werden können. Beiträge dürfen dazu nicht verwendet werden, da es nicht um eine Neuerschliessung nach § 5 GBV geht;