d) Die Gemeinde O. hatte zudem für die Kanalisation das Gebiet, auf dem das Grundstück der Beschwerdegegner liegt, mit einer neuen Ersatzleitung zu erschliessen, weil die alte Kanalisationsleitung nicht mehr genügend gross dimensioniert war. Zwar geschah dies nicht in erster Linie wegen der geplanten Bauten auf den Grundstücken, sondern wegen weiteren geplanten Überbauungen an dieser Leitung. Aber auch die Nutzungsmöglichkeiten auf den ehemaligen Grundstücken wurden durch die Neuparzellierung und den Abbruch der alten Bauten zu neuem Bauland, welches erheblich intensiver überbaut werden konnte und deshalb zur Notwendigkeit der neuen Leitung beitrug.