Gleichzeitig steht aber darunter, dass keine Rechnungsstellung erfolgte, wobei nicht ganz klar ist, ob sich diese Bemerkung auf diese Gebühr bezieht oder auf eine allfällige spätere Nachschatzung. Das hätte zur Folge, dass bei einer Gleichbehandlung der Baute der Beschwerdegegner mit einem Um- oder Erweiterungsbau aufgrund des Übergangsrechts bei der Kanalisationsanschlussgebühr ohnehin die volle Anschlussgebühr zu leisten wäre, höchstens reduziert um einen Betrag von CHF 3‘723.00, entsprechend den übereinstimmenden Eventualanträgen der Parteien. d)