Aus dem Gebührenkontrollblatt der Beschwerdeführerin ergibt sich höchstens, dass 1976 ein Betrag von CHF 1‘835.50 für die regionale Kläranlage anfiel. Gleichzeitig steht aber darunter, dass keine Rechnungsstellung erfolgte, wobei nicht ganz klar ist, ob sich diese Bemerkung auf diese Gebühr bezieht oder auf eine allfällige spätere Nachschatzung.