Allein der Neubau der Beschwerdegegner umfasst ein Volumen von mehr als 3‘500 m3 gegenüber dem Volumen von ca. 1‘700 m3 des alten Gebäudes, welches, wie dargelegt, nur teilweise auf dem (neuen) Grundstück Nr. 24 stand. c) Für die abgerissenen Bauten waren nie Anschlussgebühren an die Kanalisation oder das Wasserleitungsnetz der Gemeinde bezahlt worden. Aus dem Gebührenkontrollblatt der Beschwerdeführerin ergibt sich höchstens, dass 1976 ein Betrag von CHF 1‘835.50 für die regionale Kläranlage anfiel.