Es entstanden auf den neuen Grundstücken zwei Mehrfamilienhäuser, eine Einstellhalle und das Gewerbegebäude der Beschwerdegegner. Neu sind die früheren Grundstücke, die nur teilweise genutzt und überbaut waren, vollständig genutzt und überbaut. GB O. Nr. 24 ist in seiner heutigen Form und Fläche vollständig vom neuen Gewerbegebäude der Beschwerdegegner genutzt. Die Neubauten entsprechen dem alten Gebäude in keiner Weise. Insbesondere steht auch der Töffpark nicht am selben Ort, nicht einmal (vollständig) auf demselben Grundstück;