Im konkreten Fall entspricht diese Betrachtungsweise und Auslegung unbestrittenermassen der ständigen Praxis der Gemeinde, und diese ihrerseits beruht auf der entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Diese entspricht ihrerseits der publizierten kantonalen (SOG 1993 Nr. 33) und der eidgenössischen Rechtsprechung (RDAF 1995 S. 284, BGE 2.P.223/2004 vom 18. Mai 2005; BGE 2C_608/2007 vom 30. Mai 2008).